Alleinige rechtliche Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten ist seit 2008 die staatliche Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die früheren Regelungen der Berufsgenossenschaften („G...“-Untersuchungen) wurden zurückgezogen. Oft wird im Alltagsgebrauch immer noch die alte Bezeichnung, z. B. G20, 24, 42, verwendet. Wir helfen Ihnen bei der Übersetzung und Umsetzung in aktuelles Recht!
Es gibt mehr als 50 Vorsorgeanlässe nach der ArbMedVV - wir führen alle durch. Bekannte Anlässe sind beispielsweise:
- Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (früher G42)
- Tätigkeiten mit Lärmexposition (früher G20)
- Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (früher G37)
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient insbesondere der Prävention und Früherkennung von Berufskrankheiten. Sie ist grundsätzlich zu trennen von Untersuchungen zur Feststellung der Eignung für bestimmte Tätigkeiten.
Wichtig zu wissen: Die arbeitsmedizinische Vorsorge findet im - durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten - vertraulichen Rahmen statt. Gemäß ArbMedVV erhält der Arbeitgeber lediglich eine Bescheinigung über die durchgeführte Vorsorge und Mitteilung des nächsten Termins. Allein der Mitarbeiter erhält auf Wunsch eine Mitteilung des Befundes und des Vorsorgeergebnisses. Der Arbeitgeber ist immer der Kostenträger der arbeitsmedizinischen Vorsoge.
Wenn Sie arbeitsmedizinische Vorsorgen für Ihre Mitarbeiter außerhalb eines bestehenden Betreuungsvertrags veranlassen möchten, nutzen Sie bitte unser Auftragsformular